Anlage 5 BremBesG 1999 - Familienzuschlag (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBesG 1999,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

Gültig ab 01. Juli 2016

(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1Stufe 2
(§ 40 Abs. 1 BBesG) (§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8122,82233,10
übrige Besoldungsgruppen128,96239,24
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um110,28 Euro
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um343,59 Euro
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu
berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.