§ 9 BesG - Übergangsregelung für Lehrer für die Primarstufe und für Lehrer für die Sekundarstufe I
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBesG 1999,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
(1) Für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrer für die Primarstufe und Lehrer für die Sekundarstufe I findet das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht Anwendung.
(2) Bei Beamten auf Widerruf, die sich am 31. Juli 2005 im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen - Schwerpunkt Primarstufe und Schwerpunkt Sekundarstufe I - befinden, richtet sich der Anwärtergrundbetrag nach dem bis zum 31. Juli 2005 geltenden Eingangsamt.