§ 13 BesG - Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBesG 1999,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 erhöht sich der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für das dritte und jedes weitere Kind jeweils um 50 Euro.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.