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  • 01.07.2002 - 30.06.2009 (alte Fassung)

Anlage 1.8 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen A,
Besoldungsgruppe A 3

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Hauptamtsgehilfe (1)(4)

Hauptbetriebsgehilfe (4)

Oberaufseher (2)(4)

Oberschaffner (2)(4)

Oberwachtmeister (2)(3)(4)(5)

Grenadier, Flieger, Matrose (6)

Gefreiter (7)

(1) Amtl. Anm.:

Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(4) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

(4) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(4) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(4) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(3) Amtl. Anm.:

Im Justizdienst auch als Eingangsamt.

(4) Amtl. Anm.:

Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

(5) Amtl. Anm.:

Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.

(6) Amtl. Anm.:

In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.

(7) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.