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  • ab 01.01.2013 (außer Kraft)

§ 19 BesG - Übergangsregelung für die am 1. Januar 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBesG 1999,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Soweit unbefristete Leistungsbezüge nach § 3a Absatz 2 an Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen vergeben werden, deren Grundgehalt sich am 1. Januar 2013 aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 berechnet, sind diese abweichend von § 3b Absatz 1 Satz 1 im Zeitpunkt der Ruhegehaltfähigkeit des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ruhegehaltfähig.