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  • ab 15.07.2000 (außer Kraft)

§ 4 BesG - Aufwandsentschädigungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBesG 1999,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen nach § 17 des Bundesbesoldungsgesetzes werden von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen festgesetzt.