§ 12 BesG - Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
(Regelung zur Ersetzung von § 6 Bundesbesoldungsgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBesG 1999,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 vom Hundert der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern ab der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsordnungen B, C, R und W, denen Altersteilzeit nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 bewilligt worden ist, zusammen 80 vom Hundert der Nettobesoldung nicht übersteigen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung erfüllt, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte anstelle der sich aus der Anlage 8 ergebenden Beträge eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe der anteiligen Dienstbezüge, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit vollbeschäftigter Beamtinnen und Beamter nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit.