Anlage 0.1 BesG - Anlage I
Besoldungsordnungen A und B

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBesG 1999,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

(Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnungen A und B)

Vorbemerkungen

I.
Allgemeine Vorbemerkungen

1.
Amtsbezeichnungen

(1) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe alphabetisch geordnet.

(2) Die in den Besoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn, auf die Fachrichtung oder auf den Laufbahnzweig hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin", "Rat", "Oberrätin", "Oberrat", "Direktorin", "Direktor", "Leitende Direktorin" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(3) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

(4) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet der Senat.

2.
Künftig wegfallende Ämter

Soweit eine Amtsbezeichnung in den Besoldungsordnungen mit dem Vermerk "kw" ausgebracht ist, handelt es sich um ein künftig wegfallendes Amt. Künftig wegfallende Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Beamtinnen und Beamte, die ein künftig wegfallendes Amt bereits innehaben, können es weiter bekleiden.

II.
Einstufung von Ämtern

3.
Einstufung von Ämtern nach Schülerzahlen

Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Auf Grund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 19 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleibt unberührt.

4.
Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme des Amtes der Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten, sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A eingestuft werden. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden nicht überschreiten.

III.
Zulagen

5.
Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

Beamtinnen und Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach Anlage 6.

6.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten.

7.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr, die entsprechend verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Mehraufwand für Verpflegung mit abgegolten.

8.
Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Gerichten und Psychiatrischen Krankenhäusern

(1) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in den Sitzungs-, Ordnungs- und Vorführdiensten der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

9.
Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 6.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

10.
Zulage für Lehrerinnen und Lehrer als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit

Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und den in der Besoldungsordnung A getroffenen Regelungen nichts Abweichendes ergibt und die Tätigkeit nicht bereits bei der Einstufung berücksichtigt worden ist, erhalten Lehrkräfte im Einstiegsamt und ersten Beförderungsamt ihrer Laufbahn als Pädagogische Mitarbeiterin oder Pädagogischer Mitarbeiter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit eine Stellenzulage nach Anlage 6.

11.
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 1, für die das Laufbahnrecht die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorschreibt, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 6.

12.
Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 6 erhalten

  1. a)

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist,

    1. aa)
    2. bb)
  2. b)

    Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13, soweit deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9, nach § 15 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10, der Besoldungsgruppe A 12 im Amtsanwaltsdienst oder der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 3

Keine Ämter

Besoldungsgruppe A 4

A m t s m e i s t e r i n 1), A m t s m e i s t e r 1)

Justizhauptwachtmeisterin 1)2), Justizhauptwachtmeister 1)2)

Fußnote

Als Einstiegsamt.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 5

Erste Justizhauptwachtmeisterin 1)2), Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)

O b e r a m t s m e i s t e r i n 1), O b e r a m t s m e i s t e r 1)

Fußnote

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 6

Erste Justizhauptwachtmeisterin 1)2), Erster Justizhauptwachtmeister 1)2)

O b e r a m t s m e i s t e r i n 1), O b e r a m t s m e i s t e r 1)

S e k r e t ä r i n 3) , S e k r e t ä r 3)

Fußnote

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin 1), Brandmeister 1)

Kriminalmeisterin 1), Kriminalmeister 1)

Leitende Justizhauptwachtmeisterin 2), Leitender Justizhauptwachtmeister 2)

O b e r s e k r e t ä r i n 3)4), O b e r s e k r e t ä r 3)4)

O b e r w e r k m e i s t e r i n 5), O b e r w e r k m e i s t e r 5)

Polizeimeisterin 1), Polizeimeister 1)

Fußnote

Als Einstiegsamt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.

Auch als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste.

Als Einstiegsamt im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.

Als Einstiegsamt im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin 1), Gerichtsvollzieher 1)

H a u p t s e k r e t ä r i n ,  H a u p t s e k r e t ä r

H a u p t w e r k m e i s t e r i n ,  H a u p t w e r k m e i s t e r

Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister

Leitende Justizhauptwachtmeisterin 2), Leitender Justizhauptwachtmeister 2)

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

Fußnote

Als Einstiegsamt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r i n 1), A m t s i n s p e k t o r 1)

B e t r i e b s i n s p e k t o r i n 1), B e t r i e b s i n s p e k t o r 1)

Hauptbrandmeisterin 1), Hauptbrandmeister 1)

I n s p e k t o r i n 2), I n s p e k t o r 2)

Kriminalhauptmeisterin 1), Kriminalhauptmeister 1)

Kriminalkommissarin 2), Kriminalkommissar 2)

Obergerichtsvollzieherin 1), Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeisterin 1), Polizeihauptmeister 1)

Polizeikommissarin 2), Polizeikommissar 2)

Fußnote

Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.

Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 101)

Jugendleiterin 2)3)4), Jugendleiter 2)3)4)

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar

O b e r i n s p e k t o r i n, O b e r i n s p e k t o r

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

Technische Lehrerin 2)3)4), Technischer Lehrer 2)3)4)

Fußnote

Als Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste und der Fachrichtung Feuerwehr.

Als Einstiegsamt.

Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6.

Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 11

A m t f r a u, A m t m a n n

Fachlehrerin 1)2)3), Fachlehrer 1)2)3)

Kriminalhauptkommissarin 3), Kriminalhauptkommissar 3)

Polizeihauptkommissarin 3), Polizeihauptkommissar 3)

Fußnote

Erhält für die Dauer der Tätigkeit bei überwiegender Verwendung an Fachhochschulen eine Stellenzulage nach Anlage 6.

Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin 1), Amtsanwalt 1)

A m t s r ä t i n, A m t s r a t

Fachlehrerin 2)3)4), Fachlehrer 2)3)4)

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 6)7) -

Kriminalhauptkommissarin 4), Kriminalhauptkommissar 4)

Lehrerin, Lehrer
- an allgemeinbildenden Schulen 1)3)5) -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 6)7) - - kw -

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1)8) - kw -, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1)8) - kw -

Polizeihauptkommissarin 4), Polizeihauptkommissar 4)

Rechnungsrätin, Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

Fußnote

Als Einstiegsamt.

Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die nach Abschluss der Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine Dienstzeit von fünf Jahren und sechs Monaten seit Einstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12a, A 13.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12a.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 12a

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 1)4)5) -

Lehrerin, Lehrer
- an allgemeinbildenden Schulen 1)2)3) -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 4)5) - - kw -

Fußnote

Ein Amt dieser Besoldungsgruppe darf nur solchen Beamtinnen und Beamten verliehen werden, die ein Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und beide Prüfungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in zwei Wahlfächern abgelegt oder die nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine 20jährige Dienstzeit abgeleistet haben. Das Nähere über die Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 regelt die Senatorin für Finanzen.

Erhält für die Dauer der Tätigkeit

  1. a)

    als alleinstehende Lehrerin oder als alleinstehender Lehrer oder

    als erste Lehrerin oder als erster Lehrer bei einer Schule mit zwei bis vier Klassen

  2. b)

    als Lehrerin oder als Lehrer bei
    einer berufsbildenden Schule
    einer voll ausgebauten Gesamtschule
    einem Gymnasium
    einem Förderzentrum
    einem Zentrum für unterstützende Pädagogik
    einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum

eine Stellenzulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 13.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung weitergewährt.

Besoldungsgruppe A 131)

Akademische Rätin 2), Akademischer Rat 2)
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ä r z t i n 2)3), A r z t 2)3)

Didaktische Leiterin 4), Didaktischer Leiter 4)

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)

Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule 2), Fachleiter beim Landesinstitut für Schule 2)

Hauptlehrerin, Hauptlehrer
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern - - kw -

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
- als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -
- als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) -
- als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik 12) -
- als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern - - kw -

Kustodin 2), Kustos 2)

Lehrerin 5)6), Lehrer 5)6)
- an allgemeinbildenden Schulen -

Lehrerin für die Primarstufe 7) - kw -, Lehrer für die Primarstufe 7) - kw -

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6)8), Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6)8)

Lehrerin für die Sekundarstufe I 7) - kw -, Lehrer für die Sekundarstufe I 7) - kw -

Lehrerin für die Sekundarstufe II 2), Lehrer für die Sekundarstufe II 2)

Lehrerin für Sonderpädagogik 2), Lehrer für Sonderpädagogik 2)

Leiterin einer Werkschule 4), Leiter einer Werkschule 4)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4)

Oberamtsanwältin 9), Oberamtsanwalt 9)

O b e r a m t s r ä t i n 10), O b e r a m t s r a t 10)

Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst 2)11), Oberlehrer im Justizvollzugsdienst 2)11)

Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

Oberstufenleiterin 4), Oberstufenleiter 4)
- an einer Oberschule -

R ä t i n 2), R a t 2)

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 12) -
- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) - kw -

Sonderschullehrerin 13)14)15), Sonderschullehrer 13)14)15)

Studienrätin 2), Studienrat 2)

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor
- einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - kw -

Fußnote

Für Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Technische Dienste und der Fachrichtung Feuerwehr können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für technische Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden, sofern es sich nicht um das Einstiegsamt handelt.

Als Einstiegsamt.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 12, A 12a.

Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird.

Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.

Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 vom Hundert der Stellen für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 6 ausgestattet werden.

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Besoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Auch als Einstiegsamt.

Bis zum 31. Januar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.

Ab 1. Februar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 14

Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I,
Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I
- des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 1) -
- des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern -
- des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2) -

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ä r z t i n 3), A r z t 3)

Chefärztin 4), Chefarzt 4)

Didaktische Leiterin 5), Didaktischer Leiter 5)

Direktorstellvertreterin 6), Direktorstellvertreter 6)

Erste Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule, Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule

Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)

Kanzlerin der Hochschule Bremerhaven 7), Kanzler der Hochschule Bremerhaven 7)

Kanzlerin der Hochschule für Künste 7), Kanzler der Hochschule für Künste 7)

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 8) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -
-als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- als Leitung eines an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern angegliederten Zentrums für unterstützende Pädagogik -
- als Leitung eines Ganztagsbetriebs an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Leiterin einer Werkschule 5), Leiter einer Werkschule 5)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5)

Leiterin der Stadtbildstelle, Leiter der Stadtbildstelle
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Oberärztin 6), Oberarzt 6)

Oberkustodin, Oberkustos

O b e r r ä t i n, O b e r r a t

Oberstudienrätin, Oberstudienrat

Oberstufenleiterin 5), Oberstufenleiter 5)
- an einer Oberschule -

Ortsamtsleiterin 6)9), Ortsamtsleiter 6)9)

Rektorin bei den Justizvollzugsanstalten 10), Rektor bei den Justizvollzugsanstalten 10)

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -
- einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern - - kw -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 2) -
- als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit weniger als 180 Schülerinnen und Schülern, sofern dieser Grundschule ein Zentrum für unterstützende Pädagogik angegliedert ist oder ein Ganztagsbetrieb besteht -

Schulrätin 2), Schulrat 2)

Sonderschulkonrektorin - kw -, Sonderschulkonrektor - kw -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 8) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -

Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -
- als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2) -
- als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2)8) -

Fußnote

Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

Bis zum vollendeten 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.

Erhält nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Besoldungsordnungen A und B eine Stellenzulage.

Besoldungsgruppe A 15

Abteilungsdirektorin beim Landesinstitut für Schule 1), Abteilungsdirektor beim Landesinstitut für Schule 1)

Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum
- der Sekundarstufe II 1) -
- des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin 2), Chefarzt 2)

Didaktische Leiterin 3), Didaktischer Leiter 3)
- einer Oberschule im Aufbau mit
   mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
   mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
   mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -

D i r e k t o r i n, D i r e k t o r

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
- mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule
- als Leiterin oder als Leiter
   einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),
   einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
- der Sekundarstufe I mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern 4) -

Direktorstellvertreterin 5), Direktorstellvertreter 5)
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
   einer Oberschule im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
   einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1.000 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern 4) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II 4) -

Direktorstellvertreterin des Landesinstituts für Schule 6), Direktorstellvertreter des Landesinstituts für Schule 6)

Fachdirektorin beim Landesinstitut für Schule, Fachdirektor beim Landesinstitut für Schule Hauptkustodin, Hauptkustos

Leiterin der Pädagogischen Arbeitsstelle, Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle
- am Lehrerfortbildungsinstitut bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Leiterin einer Werkschule 3), Leiter einer Werkschule 3)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3)

Oberärztin 5), Oberarzt 5)

Oberschulrätin 7)8), Oberschulrat 7)8)

Oberstufenleiterin 3), Oberstufenleiter 3)
- an einer Gesamtschule -
- an einer Oberschule -

Ortsamtsleiterin 5)9), Ortsamtsleiter 5)9)

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 10) -

Sonderschulrektorin - kw -, Sonderschulrektor - kw -
- als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
- als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 10) -

Studiendirektorin, Studiendirektor
- als Fachberaterin in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiterin an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11) oder als Fachberater in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11) -
- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters
   einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12),
   einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4)12),
   eines Gymnasiums im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
   eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4),
   eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
   eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 4),
   einer Oberschule im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),
      einer nicht voll ausgebauten Oberschule,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) -
- als Leiterin oder als Leiter
   einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 12),
   einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4)12),
   eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 4),
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),
   eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4),
   einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),
   einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),
   eines Zentrums für unterstützende Pädagogik -

Fußnote

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6 - ab Juli 1976 kw -

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

Nach vollendetem 10. Dienstjahr. Erhält das Endgrundgehalt.

Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Besoldungsgruppe A 16

Chefärztin 1), Chefarzt 1)

Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung

Direktorin des Landesinstituts für Schule, Direktor des Landesinstituts für Schule

Direktorin der Verwaltungsschule, Direktor der Verwaltungsschule

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule
- mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -
- mit Oberstufe -

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule
- als Leiterin oder als Leiter
   einer Oberschule im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums
- der Sekundarstufe I mit mehr als 1.000 Schülerinnen und Schülern -
- der Sekundarstufe II -

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin an einer Hochschule oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n 2), L e i t e n d e r  D i r e k t o r 2)

Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor
- als Polizeivizepräsidentin 3) oder als Polizeivizepräsident 3) -

Leitende Regierungsdirektorin 2), Leitender Regierungsdirektor 2)

Oberschulrätin 4), Oberschulrat 4)

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder als Leiter
   einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 5),
   eines Gymnasiums im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
   eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
   eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen
   einer Oberschule im Aufbau mit
      mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
      mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
      mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
   einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Senatsrätin, Senatsrat
- bei einer obersten Landesbehörde 2) -

Fußnote

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin der Staats- und Universitätsbibliothek, Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek

Direktorin der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

Landesbehindertenbeauftragte, Landesbehindertenbeauftragter

Leitende Branddirektorin, Leitender Branddirektor
- als Leiterin oder als Leiter der Feuerwehr Bremen -

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n 1), L e i t e n d e r  D i r e k t o r 1)

Rektorin der Hochschule Bremerhaven 2), Rektor der Hochschule Bremerhaven 2)

Rektorin der Hochschule für Künste Bremen 2), Rektor der Hochschule für Künste Bremen 2)

Rektorin der Hochschule für Öffentliche Verwaltung 2), Rektor der Hochschule für Öffentliche Verwaltung 2),

Leitende Regierungsdirektorin 1), Leitender Regierungsdirektor 1)

Senatsrätin 1)3), Senatsrat 1)3)
- bei einer obersten Landesbehörde -

Fußnote

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin beim Rechnungshof, Direktor beim Rechnungshof

Kanzlerin der Universität 1), Kanzler der Universität 1)

Landesbeauftragte für den Datenschutz, Landesbeauftragter für den Datenschutz

Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
Landesbeauftragter für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau

L e i t e n d e  D i r e k t o r i n 2), L e i t e n d e r  D i r e k t o r 2)

Leitende Regierungsdirektorin 2), Leitender Regierungsdirektor 2)

Rektorin der Hochschule Bremen 1), Rektor der Hochschule Bremen 1)

Senatsrätin 2)3), Senatsrat 2)3)
- bei einer obersten Landesbehörde -

Fußnote

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Die Zahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Senatsrätinnen und Senatsräte nicht überschreiten.

Besoldungsgruppe B 4

Magistratsdirektorin, Magistratsdirektor
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 1) -

Vizepräsidentin des Rechnungshofes, Vizepräsident des Rechnungshofes

Fußnote

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft

Landesschulrätin, Landesschulrat

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

Rektorin der Universität 1), Rektor der Universität 1)

Senatsdirektorin, Senatsdirektor
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 2) -

Sprecherin des Senats, Sprecher des Senats

Fußnote

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, W 3.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 6

Hauptamtliche Stadträtin, Hauptamtlicher Stadtrat
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Rektorin der Universität 1), Rektor der Universität 1)

Fußnote

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, W 3.

Besoldungsgruppe B 7

Bürgermeisterin, Bürgermeister
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident des Rechnungshofes

Staatsrätin 1)2), Staatsrat 1)2)

Fußnote

Nur als Vertreterin oder als Vertreter im Amt eines Mitgliedes des Senats und als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter der Freien Hansestadt Bremen beim Bund.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 8.

Besoldungsgruppe B 8

Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister
- bei der Stadtgemeinde Bremerhaven -

Staatsrätin 1), Staatsrat 1)

Fußnote

Als Chefin oder als Chef der Senatskanzlei.

Besoldungsgruppe B 9

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 10

Keine Ämter

Besoldungsgruppe B 11

Keine Ämter