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  • ab 01.01.2014 (außer Kraft)

§ 15a BesG - Beförderungsämter
(Regelung zur Ersetzung des § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBesG 1999,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.