Versionsverlauf


  • ab 01.02.2010 (außer Kraft)

Anlage 0.2 BesG - Anlage II
Besoldungsordnung W

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBesG 1999,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

(Regelung zur Ersetzung der Bundesbesoldungsordnung W)

Vorbemerkungen

1.
Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt haben (§ 117 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 6.

2.
Dienstbezüge für Professorinnen und Professoren als Richterin oder Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 6.

Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessorin 1), Juniorprofessor 1)

Fußnote

An der Universität oder der Hochschule für Künste.

Besoldungsgruppe W 2

Kanzlerin der ... 1)2)3), Kanzler der ... 1)2)3)

Professorin 2), Professor 2)
- an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 2), Professor an einer Kunsthochschule 2)

Universitätsprofessorin 2), Universitätsprofessor 2)

Fußnote

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A.

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Kanzlerin der Hochschule Bremen 1), Kanzler der Hochschule Bremen 1)

Kanzlerin der Universität 2), Kanzler der Universität 2)

Konrektorin der ... 3), Konrektor der ... 3)

Professorin 1), Professor 1)
- an einer Fachhochschule -

Professorin an einer Kunsthochschule 1), Professor an einer Kunsthochschule 1)

Rektorin der ... 2)3), Rektor der ... 2)3)

Universitätsprofessorin 1), Universitätsprofessor 1)

Fußnote

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B.

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.