Anlage 5 BesG - Familienzuschlag
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BesG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
Gültig ab 01. Juli 2013
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 | Stufe 2 | |
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(§ 40 Abs. 1 BBesG) | (§ 40 Abs. 2 BBesG) | |
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 | 114,20 | 216,74 |
übrige Besoldungsgruppen | 119,92 | 222,46 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag | |
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für das zweite zu berücksichtigende Kind um | 102,55 Euro |
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 319,51 Euro |
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 | |
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu | |
berücksichtigende Kind | |
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je | 5,11 Euro |
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | |
in der Besoldungsgruppe A 3 um je | 25,56 Euro |
in der Besoldungsgruppe A 4 um je | 20,45 Euro |
in der Besoldungsgruppe A 5 um je | 15,34 Euro |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. |