Anlage 5 BesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BesG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Gültig ab 01. Juli 2013

(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1Stufe 2
(§ 40 Abs. 1 BBesG) (§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8114,20216,74
übrige Besoldungsgruppen119,92222,46
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um102,55 Euro
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um319,51 Euro
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu
berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.