§ 17 BesG - Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
(Regelung zur Ersetzung von § 3 Absatz 1 und 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBesG 1999,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die Mehrarbeit
- 1.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
- 2.
ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und
- 3.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.