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  • ab 01.02.2010 (außer Kraft)

§ 17 BesG - Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
(Regelung zur Ersetzung von § 3 Absatz 1 und 2 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung)

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBesG 1999,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Mehrarbeitsvergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen oder Beamten geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung unterliegen und die Mehrarbeit

  1. 1.

    schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,

  2. 2.

    ein Achtel der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und

  3. 3.

    aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.