§ 15 BesG - Einstiegsämter (Regelung zur Ersetzung der §§ 23 und 24 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Besoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BremBesG 1999,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-a-2
(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
- 1.
in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 4 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und
- 2.
in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 das erste Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und das zweite Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.
(2) In der Fachrichtung Technische Dienste ist das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 7 und das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen.
(3) Das Einstiegsamt in Laufbahnen, bei denen
- 1.
die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
- 2.
im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern,
kann einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.
(4) Die Festlegung als Einstiegsamt ist in der Besoldungsordnung zu kennzeichnen.