§ 3a BremBesG 1999 - Leistungsbezüge (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBesG 1999,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2042-a-2

Außer Kraft am 1. Januar 2017 durch Artikel 9 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).
Zur weiteren Anwendung s. § 74 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924).

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:

  1. 1.

    aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),

  2. 2.

    für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie

  3. 3.

    für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).

Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.

(2) Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem in der Summe mindestens in Höhe von 645,64 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach den Sätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2013 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil.

(3) Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn

  1. 1.

    dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der bremischen Hochschulen abzuwenden,

  2. 2.

    die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.

Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.