§ 31 APO-S I - Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Prüfungen werden schriftlich abgelegt, in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 auch mündlich.
(2) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für die schriftlichen Prüfungen und den Zeitraum für die mündlichen Prüfungen.
(3) Über die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung entscheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. Für das Verfahren gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend, soweit sich für die Prüfungen in den Fächern gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.