Anlage 7 APO-S I
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Sekundarschule in integrierter und teilintegrierter Form | |||
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Klasse | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Lernbereich/Fach | |||
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre 1: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | 15 | 21 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften 1: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Informatik 2 | 2 | - | 2 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Technik | 1-2 | 2-3 | 4 |
Hauswirtschaft | 1-2 | 2-3 | 4 |
Künstl./musischer Bereich 1: Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre 3 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht 4 | - | 12 | 12 |
Kernstunden | 58-62 | 117-121 | 179 |
Ergänzungsstunden 5 | 9 | ||
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 Klasse 6: 29-32 | Klasse 7: 30-33 Klasse 8: 30-33 Klasse 9: 31-34 Klasse 10: 31-34 | |
Gesamtwochenstunden | 188 | ||
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht |
Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Gesellschaftslehre müssen die Fächer Geschichte und Erkunde in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Wirtschaft-Politik muss mit mindestens neun Wochenstunden unterrichtet werden.
Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.
Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Es gilt § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.
Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.