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Anlage 9a APO-S I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen
Klasse5 und 67 bis 10Wochen- stunden
Lernbereich/Fach
Deutsch8EE 1: 16
GE 1: 18
EE: 24
GE: 26
Gesellschaftslehre 2:
Geschichte
Erdkunde
Wirtschaft-Politik
6EE: 18
GE: 15
EE: 24
GE: 21
Mathematik8EE: 16
GE: 16
EE: 24
GE: 24
Naturwissenschaften 2:
Biologie
Chemie
Physik
6EE: 16
GE: 12
EE: 22
GE: 18
Englisch8EE: 14
GE: 14
EE: 22
GE: 22
Technik1-2EE: 0
GE: 2-3
EE: 1-2
GE: 4
Hauswirtschaft1-2EE: 0
GE: 2-3
EE: 1-2
GE: 4
Künstl./musischer Bereich 23
Kunst
Musik
8816
Religionslehre 44812
Sport6-810-1218
Wahlpflichtunterricht 512-1412-14
Kernstunden56-60EE: 118-122
GE: 117-123
EE: 176-180
GE: 177-179
Ergänzungsstunden 6EE: 8-12
GE: 9-11
WochenstundenrahmenKlasse 5: 28-31
Klasse 6: 29-32
Klasse 7: 30-33
Klasse 8: 30-33
Klasse 9: 31-34
Klasse 10: 31-34
Gesamtwochenstunden188
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht.

GE = Grundebene, EE = Erweiterungsebene

Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in beiden Bildungsgängen unterrichtet werden muss.

Im künstlerisch/musischen Bereich kann in der Grundebene (GE) auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.

Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Die zweite Fremdsprache ist ab Klasse 7 bis 10 anzubieten. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. In der Erweiterungsebene sind ab Klasse 7 alle übrigen Angebote dreistündig zu erteilen.

Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet.