Versionsverlauf

Anlage 8 APO-S I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Sekundarschule in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen
Klasse5 und 67 bis 10Wochenstunden
Lernbereich/Fach
Deutsch8GY 1: 14
RS 1: 16
HS 1: 19
GY: 22
RS: 24
HS: 27
Gesellschaftslehre 2:
Geschichte
Erdkunde
Wirtschaft-Politik
6GY: 17
RS: 18
HS: 15
GY: 23
RS: 24
HS: 21
Mathematik8GY: 14
RS: 16
HS: 16
GY: 22
RS: 24
HS: 24
Naturwissenschaften 2:
Biologie
Chemie
Physik
6GY: 15
RS: 16
HS: 12
GY: 21
RS: 22
HS: 18
Informatik 32-2
Englisch8GY: 14
RS: 14
HS: 14
GY: 22
RS: 22
HS: 22
Zweite Fremdsprache 4GY: 15
RS: 0
HS: 0
GY: 15
RS: 0
HS: 0
Wirtschaft und
Arbeitswelt 2:
Hauswirtschaft
Technik
2-3GY: 0
RS: 0
HS: 5-6
GY: 2-3
RS: 2-3
HS: 8
Künstl./musischer Bereich 25:
Kunst
Musik
8917
Religionslehre 64812
Sport6-8 10-1218
Wahlpflichtunterricht 47GY: 6
RS: 14
HS: 8
GY: 6
RS: 14
HS: 8
Kernstunden58-61 GY: 122-124
RS: 121-123
HS: 116-119
GY: 182-183
RS: 181-182
HS: 177
Ergänzungsstunden 8GY: 5-6
RS: 6-7
HS: 11
WochenstundenrahmenKlasse 5: 28-31
Klasse 6: 29-32
Klasse 7: 30-33
Klasse 8: 30-33
Klasse 9: 31-34
Klasse 10: 31-34
Gesamtwochenstunden188
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht

GY = Gymnasialer Bildungsgang, RS = Realschulbildungsgang, HS = Hauptschulbildungsgang

Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in allen Bildungsgängen unterrichtet werden muss.

Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

Für den Bildungsgang der Realschule sind die Stunden für die zweite Fremdsprache gem. § 20 Absatz 1 durchgängig im Wahlpflichtunterricht verortet, für den gymnasialen Bildungsgang ab Klasse 7 im Pflichtbereich. Für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. Im Bildungsgang der Realschule kann an Stelle einer Fremdsprache ab Klasse 7 auch ein anderes Angebot aus dem Wahlpflichtunterricht gewählt werden. Für den Bildungsgang der Hauptschule gilt § 14 Absatz 4.

Im künstlerisch/musischen Bereich des Real- und Hauptschulzweiges kann auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.

Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Im gymnasialen Bildungsgang wird die dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichtes ab Klasse 9 angeboten.

Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird in den nicht gymnasialen Bildungsgängen - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.