§ 35 APO-S I - Fachprüfungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:
- 1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),
- 2.
die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und
- 3.
eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.