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  • ab 01.08.2013 (aktuelle Fassung)

§ 35 APO-S I - Fachprüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Abschlussnote in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an:

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),

  2. 2.

    die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und

  3. 3.

    eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft.