Anlage 9 APO-S I
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen | |||
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Klasse | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Lernbereich/Fach | |||
Deutsch | 8 | EE 1: 16 GE 1: 18 | EE: 24 GE: 26 |
Gesellschaftslehre 2: Geschichte Erdkunde Wirtschaft-Politik | 6 | EE: 18 GE: 15 | EE: 24 GE: 21 |
Mathematik | 8 | EE: 16 GE: 16 | EE: 24 GE: 24 |
Naturwissenschaften 2: Biologie Chemie Physik | 6 | EE: 16 GE: 12 | EE: 22 GE: 18 |
Informatik 3 | 2 | - | 2 |
Englisch | 8 | EE: 14 GE: 14 | EE: 22 GE: 22 |
Technik | 1-2 | EE: 0 GE: 2-3 | EE: 1-2 GE: 4 |
Hauswirtschaft | 1-2 | EE: 0 GE: 2-3 | EE: 1-2 GE: 4 |
Künstl./musischer Bereich 2, 4: Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre 5 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht 6 | 12-14 | 12-14 | |
Kernstunden | 58-62 | EE: 118-122 GE: 117-123 | EE: 178-182 GE: 179-181 |
Ergänzungsstunden 7 | EE: 6-10 GE: 7-9 | ||
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 28-31 Klasse 6: 29-32 | Klasse 7: 30-33 Klasse 8: 30-33 Klasse 9: 31-34 Klasse 10: 31-34 | |
Gesamtwochenstunden | 188 | ||
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht. |
GE = Grundebene, EE = Erweiterungsebene
Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in beiden Bildungsgängen unterrichtet werden muss.
Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.
Im künstlerisch/musischen Bereich kann in der Grundebene (GE) auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.
Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Die zweite Fremdsprache ist ab Klasse 7 bis 10 anzubieten. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. In der Erweiterungsebene sind ab Klasse 7 alle übrigen Angebote dreistündig zu erteilen.
Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.