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Anlage 9 APO-S I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Sekundarschule in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen
Klasse5 und 67 bis 10Wochenstunden
Lernbereich/Fach
Deutsch8EE 1: 16
GE 1: 18
EE: 24
GE: 26
Gesellschaftslehre 2:
Geschichte
Erdkunde
Wirtschaft-Politik
6EE: 18
GE: 15
EE: 24
GE: 21
Mathematik8EE: 16
GE: 16
EE: 24
GE: 24
Naturwissenschaften 2:
Biologie
Chemie
Physik
6EE: 16
GE: 12
EE: 22
GE: 18
Informatik 32-2
Englisch8EE: 14
GE: 14
EE: 22
GE: 22
Technik1-2EE: 0
GE: 2-3
EE: 1-2
GE: 4
Hauswirtschaft1-2EE: 0
GE: 2-3
EE: 1-2
GE: 4
Künstl./musischer Bereich 24:
Kunst
Musik
8816
Religionslehre 54812
Sport6-810-1218
Wahlpflichtunterricht 612-1412-14
Kernstunden58-62EE: 118-122
GE: 117-123
EE: 178-182
GE: 179-181
Ergänzungsstunden 7EE: 6-10
GE: 7-9
WochenstundenrahmenKlasse 5: 28-31
Klasse 6: 29-32
Klasse 7: 30-33
Klasse 8: 30-33
Klasse 9: 31-34
Klasse 10: 31-34
Gesamtwochenstunden188
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht.

GE = Grundebene, EE = Erweiterungsebene

Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in beiden Bildungsgängen unterrichtet werden muss.

Das Fach Informatik wird entweder in den Klassen 5 und 6 oder in Klasse 6 unterrichtet.

Im künstlerisch/musischen Bereich kann in der Grundebene (GE) auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.

Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Die zweite Fremdsprache ist ab Klasse 7 bis 10 anzubieten. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. In der Erweiterungsebene sind ab Klasse 7 alle übrigen Angebote dreistündig zu erteilen.

Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die curricularen Standards sind zu wahren.