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Anlage 6 APO-S I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gymnasium in der Aufbauform
KlasseKontingent
Lernbereich/Fach7 bis 10
Deutsch13
Lernbereich Gesellschaftslehre 1
Geschichte
Erdkunde
Wirtschaft-Politik
17
Mathematik13
Lernbereich Naturwissenschaften 2
Biologie
Chemie
Physik
17
Englisch13
Zweite Fremdsprache15
Kunst, Musik 3
Kunst
Musik
10
Religionslehre/Praktische Philosophie8
Sport11
Wahlpflichtunterricht 46
Kernstunden123
Ergänzungsstunden 56
WochenstundenrahmenKlasse 7-10: 30-33 Stunden
Gesamtwochenstunden129
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht

Die Fächer Geschichte und Wirtschaft-Politik müssen zwischen Klasse 7 und 10 mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden, das Fach Erdkunde muss mit mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden.

Die Fächer Biologie, Chemie und Physik müssen zwischen Klasse 7 und 10 mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden unterrichtet werden. Die darüber hinausgehenden verpflichtenden Stunden in diesem Lernbereich können der Stärkung der informatischen Bildung dienen. Alle Fächer werden in Klasse 10 unterrichtet; hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

Die Fächer Kunst und Musik werden zwischen Klasse 7 und 10 insgesamt mit mindestens vier Wochenstunden je Fach unterrichtet.

Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Für einen etwaigen Unterricht in der dritten Fremdsprache sind insgesamt acht Wochenstunden, d.h. der Einsatz von zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen.

Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4.