§ 37 APO-S I - Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.
(2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.