Versionsverlauf

Anlage 8a APO-S I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Anhang zu Artikel 1 Nummer 24

Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Sekundarschule in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen
Klasse5 und 67 bis 10Wochenstunden
Lernbereich/Fach
Deutsch8GY 1: 14
RS 1: 16
HS 1: 19
GY: 22
RS: 24
HS: 27
Gesellschaftslehre 2
: Geschichte
Erdkunde
Wirtschaft-Politik
6GY: 17
RS: 18
HS: 15
GY: 23
RS: 24
HS: 21
Mathematik8GY: 14
RS: 16
HS: 16
GY: 22
RS: 24
HS: 24
Naturwissenschaften 2:
Biologie
Chemie
Physik
6GY: 17
RS: 16
HS: 12
GY: 23
RS: 22
HS: 18
Englisch8GY: 14
RS: 14
HS: 14
GY: 22
RS: 22
HS: 22
Zweite Fremdsprache 3GY: 15
RS: 0
HS: 0
GY: 15
RS: 0
HS: 0
Wirtschaft und Arbeitswelt 2:
Hauswirtschaft
Technik
2-3GY: 0
RS: 0
HS: 5-6
GY: 2-3
RS: 2-3
HS: 8
Künstl./musischer Bereich 24:
Kunst
Musik
8917
Religionslehr  54812
Sport6-810-1218
Wahlpflichtunterricht 36GY: 6
RS: 14
HS: 8
GY: 6
RS: 14
HS: 8
Kernstunden56-59GY: 124-126
RS: 121-123
HS: 116-119
GY: 182-183
RS: 179-180
HS: 175
Ergänzungsstunden 7GY: 5-6
RS: 8-9
HS: 13
WochenstundenrahmenKlasse 5: 28-31
Klasse 6: 29-32
Klasse 7: 30-
Klasse 8: 30-33
Klasse 9: 31-34
Klasse 10: 31-34
Gesamtwochenstunden188
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden herkunftssprachlicher Unterricht

GY = Gymnasialer Bildungsgang, RS = Realschulbildungsgang, HS = Hauptschulbildungsgang

Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während der Bildungsgänge gleichgewichtig zu berücksichtigen. Für die Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre gilt jedoch abweichend hiervon, dass das Fach Wirtschaft-Politik mit neun Wochenstunden in allen Bildungsgängen unterrichtet werden muss.

Für den Bildungsgang der Realschule sind die Stunden für die zweite Fremdsprache gem. § 20 Absatz 1 durchgängig im Wahlpflichtunterricht verortet, für den gymnasialen Bildungsgang ab Klasse 7 im Pflichtbereich. Für den Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. Im Bildungsgang der Realschule kann an Stelle einer Fremdsprache ab Klasse 7 auch ein anderes Angebot aus dem Wahlpflichtunterricht gewählt werden. Für den Bildungsgang der Hauptschule gilt § 14 Absatz 4.

Im künstlerisch/musischen Bereich des Real- und Hauptschulzweiges kann auch das Fach Textilgestaltung angeboten werden.

Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.

Für den Wahlpflichtunterricht gilt § 20 Absatz 1 Satz 2. Im gymnasialen Bildungsgang wird die dritte Fremdsprache im Rahmen des Wahlpflichtunterrichtes ab Klasse 9 angeboten.

Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird in den nicht gymnasialen Bildungsgängen - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet.