§ 39 APO-S I - Wiederholung der Klasse 10
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Wer als Schülerin oder Schüler
- 1.
der Hauptschule, Klasse 10 Typ A den Hauptschulabschluss nach Klasse 10,
- 2.
der Hauptschule, Klasse 10 Typ B den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
- 3.
der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
- 4.
des Gymnasiums in der Aufbauform die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,
- 5.
der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
- 6.
der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
- 7.
der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Hauptschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
- 8.
der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
- 9.
der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang des Gymnasiums die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder
- 10.
der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und nimmt danach erneut an der Prüfung teil. § 2 und § 24 bleiben unberührt.