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§ 39 APO-S I - Wiederholung der Klasse 10

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
Amtliche Abkürzung
APO-S I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Wer als Schülerin oder Schüler

  1. 1.

    der Hauptschule, Klasse 10 Typ A den Hauptschulabschluss nach Klasse 10,

  2. 2.

    der Hauptschule, Klasse 10 Typ B den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

  3. 3.

    der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

  4. 4.

    des Gymnasiums in der Aufbauform die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,

  5. 5.

    der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

  6. 6.

    der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

  7. 7.

    der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Hauptschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

  8. 8.

    der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),

  9. 9.

    der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang des Gymnasiums die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder

  10. 10.

    der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)

nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und nimmt danach erneut an der Prüfung teil. § 2 und § 24 bleiben unberührt.