§ 38 APO-S I - Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I)
- Amtliche Abkürzung
- APO-S I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen, die sie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund versäumt hat. In den anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für die Leistungsbewertung (§ 6 Absatz 7) entsprechend. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.