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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 19 HausO LT - Ergänzende Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Amtliche Abkürzung
HausO LT
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.20

(1) Für die Benutzung der Bibliothek, des Archivs und vergleichbarer Einrichtungen des Landtages gelten neben dieser Hausordnung zusätzlich die entsprechenden Benutzungsordnungen.

(2) Die Räume in den Gebäuden des Landtages dienen ausschließlich parlamentarischen Zwecken und sind für diese Zwecke zu nutzen. Dies gilt nicht für das Landtagsrestaurant, das auch zum Zwecke der Mittagsversorgung genutzt werden kann.