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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 HausO LT - Bild- und Tonaufnahmen, Medien

Bibliographie

Titel
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Amtliche Abkürzung
HausO LT
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.20

(1) Bild- und Tonaufnahmen in den Gebäuden des Landtages zu privaten Zwecken sind nur zulässig, soweit hierdurch die parlamentarische Arbeit sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden nicht beeinträchtigt werden.

(2) In Sitzungssälen und -räumen sind Bild- und Tonaufnahmen zu privaten Zwecken während der Sitzungen nicht zulässig. Mitgliedern des Landtages ist es gestattet, Fotos von sich sowie auf deren ausdrücklichen Wunsch Fotos von anderen Mitgliedern des Landtages anzufertigen, soweit hierdurch die parlamentarische Arbeit und die Würde des Landtages nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bild- und Tonaufnahmen in den Gebäuden des Landtages zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken, sind untersagt.

(4) Im Übrigen dürfen Geräte nur mit Zustimmung des Präsidenten des Landtages zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton benutzt werden. Die Zustimmung des Präsidenten des Landtages für Bild- und Tonaufnahmen gilt als erteilt, wenn sie von Medienvertretern von der Pressetribüne aus oder auf Verkehrsflächen in den Gebäuden des Landtages angefertigt werden.

(5) Daneben gilt die Zustimmung auch als erteilt für Bild- und Tonaufnahmen im Plenarsaal durch Mitarbeiter der Fraktionen, wenn sie für redaktionelle Beiträge in Fraktionspublikationen bestimmt sind und von durch die Landtagsverwaltung zugewiesenen Plätzen im Plenarsaal oder von den dafür ausgewiesenen Flächen auf der Presse- oder Besuchertribüne aus angefertigt werden. Eine Aufzeichnung von kompletten Reden darf mit Ausnahme von Abgeordneten der eigenen Fraktion nicht erfolgen. Die Fraktionen sind bei der Verwendung der Bild- und Tonaufnahmen in gleicher Weise wie Medienvertreter zur Einhaltung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates verpflichtet.

(6) Bild- und Tonaufnahmen während der öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse des Landtages bedürfen mit Ausnahme der Aufnahmen nach Abs. 2 der Zustimmung des Ausschussvorsitzenden. Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts während öffentlicher Sitzungen zur Beweisaufnahme eines Untersuchungsausschusses sind unzulässig. Im Übrigen entscheidet hierüber der Untersuchungsausschuss.

(7) Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen oder Gegenstände in der Weise, dass diese lesbar oder deren Inhalte lesbar und erkennbar sind, ist untersagt.