Versionsverlauf


  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 18 HausO LT - Verstöße gegen die Hausordnung

Bibliographie

Titel
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Amtliche Abkürzung
HausO LT
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.20

(1) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Landtages verwiesen werden. Sofern erforderlich, kann ein Hausverbot erteilt werden. Der Präsident des Landtages beansprucht bei der Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt Amts- und Vollzugshilfe durch Polizeibeamte der zuständigen Polizeibehörde.

(2) Verstöße gegen diese Hausordnung oder ergänzende Bestimmungen nach § 20 Abs. 2 können nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600, 2604), als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

(3) Hinderungen oder Störungen der Tätigkeit des Parlaments können nach § 106b des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3134), als Straftaten geahndet werden.