§ 4 HausO LT - Grundsätze für den Zutritt
Bibliographie
- Titel
- Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
- Amtliche Abkürzung
- HausO LT
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.20
(1) Personen, die Zutritt zum Hauptgebäude des Landtages begehren, haben sich an der Pforte des Hauptgebäudes mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises auszuweisen oder auf Verlangen die Zutrittsberechtigung nachzuweisen. Die Lichtbildausweise sollen für die gesamte Dauer des Aufenthalts an der Pforte des Hauptgebäudes hinterlegt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gilt für alle Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(2) Sofern ein Tagesausweis ausgegeben wird, ist dieser für die gesamte Dauer des Aufenthalts in den Gebäuden des Landtages sichtbar zu tragen und nach Beendigung des Aufenthalts an der Pforte des Hauptgebäudes wieder abzugeben.
(3) Für Personen, die keine allgemeine Zutrittsberechtigung nach § 5 haben, gelten folgende Regelungen:
- 1.
Es finden Personenkontrollen statt. Für die Personenkontrollen können auch elektronische Geräte, wie Handsonden, eingesetzt werden.
- 2.
Sämtliche Gepäckstücke werden einer Kontrolle unterzogen. Für die Gepäckkontrolle können auch elektronische Geräte, wie Gepäckröntgenanlagen, eingesetzt werden.
- 3.
Größere Gepäckstücke sind in den vorhandenen Schließfächern aufzubewahren. Die Schließfächer dürfen nur für die Dauer des Aufenthalts genutzt werden und sind bei Verlassen des Gebäudes wieder zu räumen.
- 4.
Kleinere Gepäckstücke, wie Rucksäcke oder Handtaschen, sind nach Freigabe durch den Pfortendienst von dieser Aufbewahrungspflicht ausgenommen.
(4) Anlassbezogene Personen- und Gepäckkontrollen können bei allen Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages durchgeführt werden. Maßgebliche Gründe hierfür sind die Gründe für eine Identitätsfeststellung gem. § 20 Abs. 2 SOG LSA.
(5) Im Geltungsbereich dieser Hausordnung findet an sicherheitsrelevanten Bereichen gemäß Videobeobachtungskonzept für den Landtag von Sachsen-Anhalt eine Videoüberwachung (Videobeobachtung und -aufzeichnung) statt.
(6) Personen, die die Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 ablehnen, ist der Zutritt zu verwehren.
(7) Für die Außenstellen des Landtags gelten die Zutrittsregelungen sinngemäß. Die Durchführung obliegt den jeweiligen Struktureinheiten in eigener Zuständigkeit.