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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 11 HausO LT - Verbot von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Tieren

Bibliographie

Titel
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Amtliche Abkürzung
HausO LT
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.20

(1) Das Mitbringen von Waffen, Scheinwaffen und gefährlichen Gegenständen in die Gebäude des Landtages sowie das Mitführen dieser in den Gebäuden des Landtages ist verboten. Vollzugsbeamte der Polizei, die in den Gebäuden des Landtages mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Objektschutzes beauftragt sind, Personenschutz wahrnehmen oder im Wege der Amtshilfe für den Präsidenten des Landtages tätig werden, ist es gestattet, Waffen zu tragen.

(2) Zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten gefährlichen Gegenständen zählen:

  1. 1.

    Objekte, die dazu geeignet sind oder sein können, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen,

  2. 2.

    spitze, scharfe oder stumpfe Objekte, die nach Bewertung durch das Ordnungspersonals bzw. durch den Objektschutzdienst der Polizei geeignet sind, Verletzungen hervorrufen zu können,

  3. 3.

    Sprengstoffe sowie hochentzündliche, chemische und toxische Stoffe, die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährden können oder eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Landtages dar stellen.

(3) Die in der Anlage 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), aufgeführten allgemein verbotenen Gegenstände, die in den Gebäuden des Landtages festgestellt werden, werden der Polizei übergeben. Andere gefährliche, im Landtag nicht erlaubte Gegenstände werden sichergestellt und dem Besucher beim Verlassen wieder ausgehändigt. Hat der Besucher das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, werden die gefährlichen, im Landtag nicht erlaubten Gegenstände den Erziehungsberechtigten übergeben.

(4) Das Mitbringen von Tieren in die Gebäude des Landtages ist nicht gestattet. Dies gilt nicht für Assistenzhunde, wie Blindenführhunde oder Service- und Signalhunde, und für Diensthunde der Polizei.