§ 5 HausO LT - Allgemeine Zutrittsberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
- Amtliche Abkürzung
- HausO LT
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.20
(1) Zutritt zu den Gebäuden des Landtages haben:
- 1.
Mitglieder des Landtages,
- 2.
Mitglieder der Landesregierung,
- 3.
Mitglieder des Landesverfassungsgerichts,
- 4.
die vertretungsberechtigten Vertrauenspersonen einer Volksinitiative oder eines Volksbegehrens nach § 3 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes für die Dauer der jeweiligen Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses,
- 5.
mit Schutzaufgaben im Landtag beauftragte Polizeibeamte sowie polizeilicher Personenschutz offizieller Gäste des Landtages oder der Fraktionen,
- 6.
aufgrund ihres Mitglieds-, Dienst- oder Hausausweises:
- a)
Mitglieder des Deutschen Bundestages,
- b)
Mitglieder der deutschen Landesparlamente,
- c)
Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- d)
Beschäftigte und Praktikanten der Landtagsverwaltung,
- e)
Landesbeauftragte und deren Beschäftigte und Praktikanten,
- 7.
aufgrund ihres durch die Landtags Verwaltung ausgestellten Sonderausweises:
- a)
Beschäftigte und Praktikanten der Fraktionsgeschäftsstellen,
- b)
Beschäftigte und Praktikanten der Mitglieder des Landtages,
- c)
Mitglieder der Parlamentarischen Vereinigung Sachsen-Anhalt e. V.,
- d)
Mitglieder der Landespressekonferenz Sachsen-Anhalt e. V.,
- e)
Landes- und Bundesvorsitzende der im Landtag vertretenen Parteien,
- f)
sonstige Inhaber eines Sonderausweises, wie Mitarbeiter von Vertragsfirmen bei entsprechender dienstlicher Veranlassung,
- g)
externe Teilnehmer an der Mittagsversorgung im Landtagsrestaurant während der Zeit der Mittagsversorgung,
- 8.
Inhaber eines Dienstausweises einer obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt bei dienstlicher Veranlassung,
- 9.
Inhaber eines Dienstausweises einer obersten Bundesbehörde nach Rückfrage beim Besuchsadressaten sowie
- 10.
Gäste, die durch den für das Protokoll des Landtages zuständigen Bereich betreut werden, wenn eine entsprechende Vorankündigung erfolgt ist.
(2) Die Ausstellung eines Sonderausweises erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann abgelehnt und ein zuvor ausgestellter Sonderausweis kann entzogen werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Gefährdung des Landtages, seiner parlamentarischen Gremien oder der Fraktionen nicht vollständig auszuschließen ist. Eine polizeiliche Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt grundsätzlich nur für Mitarbeiter von Vertragsfirmen und weiteren, von der Landtagsverwaltung beauftragten Dienstleistern. Die Entscheidung trifft der Präsident des Landtages.