§ 16 HausO LT - Anordnungen des Ordnungspersonals
Bibliographie
- Titel
- Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
- Amtliche Abkürzung
- HausO LT
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.20
Die zuständigen Beschäftigten der Landtags Verwaltung sowie externes Sicherheitspersonal und Ordnungskräfte (Ordnungspersonal) haben die zum Schutz der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Nachfrage gegenüber Dritten auszuweisen.