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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 16 HausO LT - Anordnungen des Ordnungspersonals

Bibliographie

Titel
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Amtliche Abkürzung
HausO LT
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.20

Die zuständigen Beschäftigten der Landtags Verwaltung sowie externes Sicherheitspersonal und Ordnungskräfte (Ordnungspersonal) haben die zum Schutz der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Nachfrage gegenüber Dritten auszuweisen.