Versionsverlauf


  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 HausO LT - Sitzungen des Landtages, der Ausschüsse und sonstiger Gremien

Bibliographie

Titel
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Amtliche Abkürzung
HausO LT
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.20

(1) Zutritt zum Plenarsaal des Landtages haben bei Sitzungen des Landtages:

  1. 1.

    Mitglieder des Landtages,

  2. 2.

    Mitglieder der Landesregierung,

  3. 3.

    aus dienstlicher Veranlassung

    1. a)

      Beschäftigte und Praktikanten der Landtagsverwaltung,

    2. b)

      Dienstleister der Landtagsverwaltung,

    3. c)

      Geschäftsführer der im Landtag vertretenen Fraktionen

    4. d)

      Beschäftigte und Praktikanten der Landesregierung,

  4. 4.

    die nach § 8 Abs. 1 zutrittsberechtigten Medien Vertreter und deren Personal.

Für den Zutritt von Personen nach Nummer 4 sind Einschränkungen und Sonderregelungen durch das für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zuständige Referat der Landtagsverwaltung jederzeit möglich.

(2) Vor dem Betreten des Plenarsaals melden sich die nach Abs. 1 Nr. 4 zutrittsberechtigten Medienvertreter und deren begleitendes Personal sowie Filmteams der Fraktionen bei den Saaldienern. Sie haben deutlich sichtbar einen Sonderausweis oder Tagesausweis zu tragen. Kamerateams des MDR haben eine generelle Zutrittsberechtigung für den Plenarsaal.

(3) Zutritt zu dem für die Presse reservierten Bereich des Plenarsaals (Pressetribüne) haben bei Sitzungen des Landtages:

  1. 1.

    Medienvertreter sowie deren begleitendes Personal nach Abs. 1 Nr. 4, soweit sie einen vom Landtag anerkannten Presseausweis oder einen Sonderausweis des Landtages vorzeigen, oder sonstige Medienvertreter nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, die einen entsprechenden Tagesausweis tragen,

  2. 2.

    Pressesprecher und Mitarbeiter der Fraktionen und der Landesregierung, soweit sie persönlich bekannt sind oder einen Dienst- oder Sonderausweis vorzeigen,

  3. 3.

    Personal des Objektschutzdienstes und des Personenschutzes mit Dienstausweis,

  4. 4.

    Beschäftigte und Praktikanten der Landtagsverwaltung sowie sonstige Personen, die von dem für Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Referat der Landtagsverwaltung zugelassen wurden und einen Tagesausweis tragen.

(4) Zutritt zu dem für die Besucher reservierten Bereich des Plenarsaals (Besuchertribüne) haben bei Sitzungen des Landtages grundsätzlich nur angemeldete Besuchergruppen unter Beachtung der Weisungen der Saaldiener und des Besucherdienstes.

(5) Im Plenarsaal soll auf Essen und Trinken verzichtet werden. Telefonate sind im Plenarsaal, außer von den Plätzen mit vorinstallierten Telefonen, nicht gestattet. Es ist auf eine der Würde des Landtages angemessene Kleidung zu achten.

(6) Zutritt zu öffentlichen Sitzungen von Ausschüssen oder sonstigen Gremien des Landtages haben die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Personen sowie Beschäftigte und Praktikanten der Fraktionen und nachrangig weitere Besucher nach Maßgabe freier Zuhörerplätze unter Beachtung der Anweisungen des Ausschussdienstes, der zuständigen Beschäftigten der Landtags Verwaltung und der ggf. von der Landtagsverwaltung eingesetzten und ermächtigten Dienstleister.