§ 17 HausO LT - Außenhof
Bibliographie
- Titel
- Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
- Amtliche Abkürzung
- HausO LT
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.20
(1) Durch die Pforte zum Außenhof des Hauptgebäudes des Landtages findet kein Personenzugang zum Hauptgebäude des Landtages statt.
(2) Das Fahrzeug des Präsidenten des Landtages, ein Fahrzeug je Fraktion, die Fahrzeuge der Landtagsverwaltung, Fahrzeuge von Mitgliedern der Landesregierung mit Personenschutz sowie der Fahrzeuge von Versorgern und Dienstleistern bei dienstlicher Veranlassung (Fahrzeuge mit allgemeiner Zufahrtsberechtigung) haben die Möglichkeit des Einlasses an der Pforte zum Außenhof.
(3) Bei Fahrzeugen mit allgemeiner Zufahrtsberechtigung können vor Zufahrt zum Außenhof Sichtkontrollen auf der Ladefläche, im Kofferraum und im Innenraum vorgenommen werden.
(4) Für Fahrradfahrer mit einer allgemeinen Zutrittsberechtigung besteht die Möglichkeit des Einlasses an der Pforte zum Außenhof, um ihr Fahrrad im dafür vorgesehenen Keller abzustellen und durch diesen den Weg in das Hauptgebäude des Landtages fortzusetzen.
(5) Parkmöglichkeiten auf dem Außenhof werden vorgehalten für das Fahrzeug des Präsidenten des Landtages, ein Fahrzeug je Fraktion, Fahrzeuge der Landtagsverwaltung, Fahrzeuge von Mitgliedern der Landesregierung mit Personenschutz und zeitweilig für Fahrzeuge von Versorgern und Dienstleistem.