§ 7 HausO LT - Besuchergruppen
Bibliographie
- Titel
- Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
- Amtliche Abkürzung
- HausO LT
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.20
(1) Zutritt zum Hauptgebäude des Landtages haben angemeldete Besuchergruppen des Landtages oder seiner Mitglieder in Begleitung eines Gruppenleiters. Für Besuchergruppen des Landtages müssen die Anmeldung und die Teilnehmerliste vom Besucherdienst der Landtags Verwaltung bestätigt worden sein. Die Gruppenmitglieder sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verpflichtet, für etwaige Kontrollen einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen.
(2) Der Gruppenleiter hat sich im Beisein des Pforten- oder Besucherdienstes am Eingang des Hauptgebäudes zu vergewissern, dass mit seiner Gruppe nicht andere Personen das Hauptgebäude des Landtages betreten. Der Gruppenleiter hinterlegt an der Pforte des Hauptgebäudes eine aktuelle Teilnehmerliste. Die Aushändigung der Tagesausweise erfolgt in der Anzahl der Gruppenmitglieder.
(3) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Informationsbesuchen beim Landtag von Sachsen-Anhalt findet Anwendung. Ergänzend sind die Merkblätter des Besucherdienstes für Gästegruppen und Schulklassen zu beachten.