§ 3 HausO LT - Eingeschränktes Hausrecht
Bibliographie
- Titel
- Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
- Amtliche Abkürzung
- HausO LT
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.20
(1) Den Fraktionen oder einzelnen Abgeordneten werden bestimmte Räume und Flurbereiche durch den Präsidenten des Landtages im Einvernehmen mit den Fraktionen und nach Benehmen mit dem Ältestenrat zur Nutzung zugewiesen.
(2) In den an die Fraktionen und Abgeordneten zur Nutzung übertragenen Räumen üben diese ein abgeleitetes eingeschränktes Hausrecht aus.
(3) Werden Fraktionsräume oder Abgeordnetenbüros in einer Weise genutzt, die die zeitlichen oder sachlichen Grenzen der gewährten Nutzungsrechte überschreitet, kann der Präsident des Landtages die eingeräumten Nutzungsrechte entziehen.