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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 HausO LT - Einzelbesucher

Bibliographie

Titel
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Amtliche Abkürzung
HausO LT
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.20

(1) Zutritt zu den Gebäuden des Landtages haben folgende Personen:

  1. 1.

    Eingeladene oder angekündigte Einzelbesucher:

    1. a)

      Zeugen und Sachverständige der Untersuchungsausschüsse des Landtages,

    2. b)

      Mitglieder von Kommissionen des Landtages,

    3. c)

      zu Anhörungen geladene Personen sowie

    4. d)

      sonstige Einzelbesucher aufgrund einer Einladung des Landtages, eines Mitglieds des Landtages, einer Fraktion oder der Landtagsverwaltung

    nach Vorlage der Einladung oder Vorankündigung durch den Besuchsadressaten, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung eines Tagesausweises an der Pforte des Hauptgebäudes.

  2. 2.

    Unangekündigte Einzelbesucher:

    1. a)

      von Mitgliedern des Landtages,

    2. b)

      von Mitarbeitern einer Fraktion,

    3. c)

      der Landtagsverwaltung

    nach Rückfrage bei dem Besuchsadressaten, Ausfüllen des Besuchsscheins, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung eines Tagesausweises an der Pforte des Hauptgebäudes. Ist der Besuchsadressat nicht erreichbar, wird der Zutritt verwehrt.

  3. 3.

    Sonstige unangekündigte Einzelbesucher:

    1. a)

      zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen nach Maßgabe freier Zuhörerplätze,

    2. b)

      einer öffentlichen Ausstellung während der Öffnungszeiten der Ausstellung,

    3. c)

      der Bibliothek des Landtages

    nach Ausfüllen des Besuchsscheins, Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Aushändigung eines Tagesausweises an der Pforte des Hauptgebäudes. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich.

  4. 4.

    Gäste von Veranstaltungen des Landtages und der Fraktionen nach Zutrittskontrolle durch den Veranstalter anhand der vorgelegten Teilnehmerlisten und Abgleich mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis.

(2) Eine Besichtigung des Landtages ist für Einzelbesucher nur nach Absprache mit dem Besucherdienst und nur in dessen Begleitung möglich.