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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 HausO LT - Hausrecht

Bibliographie

Titel
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Amtliche Abkürzung
HausO LT
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.20

In den Gebäuden des Landtages übt der Präsident des Landtages gemäß Artikel 49 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Der Präsident des Landtages ist berechtigt, diese ihm zustehenden Befugnisse widerruflich zu übertragen2.

Übertragung der Befugnisse zur Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt auf den Direktor beim Landtag erfolgte durch Erlass zur Übertragung der Befugnisse zur Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Landtag von Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 12).