§ 15 HausO LT - Grundsätze für die Post- und Paketlieferung
Bibliographie
- Titel
- Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
- Amtliche Abkürzung
- HausO LT
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.20
Sämtliche Paketsendungen sowie Briefpost an die Anschriften des Landtages werden aus Sicherheitsgründen vor der Verteilung in den Gebäuden des Landtages geröntgt oder durchleuchtet. Die Veranlassung der Zusendung von privater Post und Paketen an eine Anschrift des Landtages durch die Beschäftigten und Praktikanten der Fraktionen, die Beschäftigten und Praktikanten der Mitglieder des Landtages und die Beschäftigten und Praktikanten der Landtagsverwaltung ist nicht zulässig.