Verordnung über diätetische Lebensmittel
(Diätverordnung) *)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DiätV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-4-41
In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362)
Inhaltsübersicht(1) | §§ |
---|---|
Erster Abschnitt | |
Allgemeine Vorschriften | |
Begriffsbestimmungen | 1 |
Bezeichnung als diätetisches Lebensmittel | 2 |
Zulässige Aussagen | 3 |
Inverkehrbringen | 4 |
Anzeigepflicht | 4a |
Zweiter Abschnitt | |
Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln | |
Zusatzstoffe | 5 |
(weggefallen) | 6 |
Zulassung weiterer Zusatzstoffe | 7 |
Verbot der Verwendung von Nichtzusatzstoffen | 7a |
Zusatz im Rahmen der besonderen Ernährungserfordernisse | 7b |
(weggefallen) | 8 |
Kochsalzersatz; Magnesiumverbindungen; Salze des Cholins | 9 |
(weggefallen) | 10 |
Dritter Abschnitt | |
Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel | |
Genehmigung für jodierte diätetische Lebensmittel | 11 |
Vorlage einer Bescheinigung | 11a |
(weggefallen) | 12 |
Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche | 13 |
Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder | 14 |
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung | 14a |
Bilanzierte Diät | 14b |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 14c |
Beikost | 14d |
Vierter Abschnitt | |
Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung | |
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen | |
(weggefallen) | 15 |
(weggefallen) | 16 |
Diätetische Lebensmittel in Fertigpackungen | 17 |
Anbringungspflicht | 18 |
Allgemeine Kennzeichnung | |
Kennzeichnungspflicht | 19 |
Besondere Kennzeichnungen | |
(weggefallen) | 20 |
Bilanzierte Diät | 21 |
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung | 21a |
Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder | 22 |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | 22a |
Beikost | 22b |
Kochsalzersatz | 23 |
Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche | 24 |
Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung | |
Lebensmittel in Fertigpackungen | 25 |
Werbung | 25a |
Fünfter Abschnitt | |
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | 26 |
Sechster Abschnitt | |
Schlussvorschriften | |
Verhältnis zu anderen Vorschriften | 27 |
Übergangsregelung zur Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung | 27a |
Übergangsregelungen | 28 |
(weggefallen) | 29 |
Anlagen | |
(weggefallen) | Anlage 1 |
Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen | Anlage 2 |
Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe | Anlage 3 |
Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind | Anlage 4 |
(weggefallen) | Anlage 5 |
Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis | Anlage 6 |
(weggefallen) | Anlage 7 |
Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden | Anlage 8 |
Zusatzstoffe | Anlage 9 |
Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers | Anlage 10 |
Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers | Anlage 11 |
Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal | Anlage 12 |
(weggefallen) | Anlage 13 |
(weggefallen) | Anlage 14 |
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen | Anlage 15 |
Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | Anlage 16 |
Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung | Anlage 17 |
Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden | Anlage 18 |
Grundzusammensetzung von Getreidebeikost | Anlage 19 |
Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost | Anlage 20 |
Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | Anlage 21 |
Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder | Anlage 22 |
Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden | Anlage 23 |
Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein | Anlage 24 |
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 89/398/EG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. EG L 189 S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU L 284 S. 1),
Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35, 1995 Nr. L 101 S. 52), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 37),
Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 49 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 33),
Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. EG Nr. L 55 S. 22),
Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. EG Nr. L 91 S. 29, 2000 Nr. L 2 S. 79), geändert durch Anhang II des Vertrages über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 92),
Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 52 S. 19), geändert durch die Richtlinie 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 14 S. 19).
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.