Verordnung über diätetische Lebensmittel
(Diätverordnung) *)

Bibliographie

Titel
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
DiätV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-4-41

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Begriffsbestimmungen1
Bezeichnung als diätetisches Lebensmittel2
Zulässige Aussagen3
Inverkehrbringen4
Anzeigepflicht4a
Zweiter Abschnitt
Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln
Zusatzstoffe5
(weggefallen)6
Zulassung weiterer Zusatzstoffe7
Verbot der Verwendung von Nichtzusatzstoffen7a
Zusatz im Rahmen der besonderen Ernährungserfordernisse7b
(weggefallen)8
Kochsalzersatz; Magnesiumverbindungen; Salze des Cholins9
(weggefallen)10
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
Genehmigung für jodierte diätetische Lebensmittel11
Vorlage einer Bescheinigung11a
(weggefallen)12
Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche13
Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder14
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung14a
Bilanzierte Diät14b
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung14c
Beikost14d
Vierter Abschnitt
Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
(weggefallen)15
(weggefallen)16
Diätetische Lebensmittel in Fertigpackungen17
Anbringungspflicht18
Allgemeine Kennzeichnung
Kennzeichnungspflicht19
Besondere Kennzeichnungen
(weggefallen)20
Bilanzierte Diät21
Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung21a
Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder22
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung22a
Beikost22b
Kochsalzersatz23
Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche24
Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung
Lebensmittel in Fertigpackungen25
Werbung25a
Fünfter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten26
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
Verhältnis zu anderen Vorschriften27
Übergangsregelung zur Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung27a
Übergangsregelungen28
(weggefallen)29
Anlagen
(weggefallen)Anlage 1
Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfenAnlage 2
Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz zugelassene ZusatzstoffeAnlage 3
Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sindAnlage 4
(weggefallen)Anlage 5
Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige ErzeugnisAnlage 6
(weggefallen)Anlage 7
Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werdenAnlage 8
ZusatzstoffeAnlage 9
Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des HerstellersAnlage 10
Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des HerstellersAnlage 11
Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcalAnlage 12
(weggefallen)Anlage 13
(weggefallen)Anlage 14
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigenAnlage 15
Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sindAnlage 16
Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme ErnährungAnlage 17
Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werdenAnlage 18
Grundzusammensetzung von GetreidebeikostAnlage 19
Grundzusammensetzung von anderer Beikost als GetreidebeikostAnlage 20
Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und KleinkinderAnlage 21
Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und KleinkinderAnlage 22
Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werdenAnlage 23
Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus KuhmilchproteinAnlage 24

Diese Verordnung dient der Umsetzung der

  • Richtlinie 89/398/EG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. EG L 189 S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU L 284 S. 1),

  • Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. EG Nr. L 175 S. 35, 1995 Nr. L 101 S. 52), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 37),

  • Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EG Nr. L 49 S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 (ABl. EU Nr. L 41 S. 33),

  • Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. EG Nr. L 55 S. 22),

  • Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. EG Nr. L 91 S. 29, 2000 Nr. L 2 S. 79), geändert durch Anhang II des Vertrages über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 92),

  • Richtlinie 2001/15/EG der Kommission vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 52 S. 19), geändert durch die Richtlinie 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 (ABl. EU Nr. L 14 S. 19).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.