Anlage 8 DiätV - Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden

Bibliographie

Titel
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Redaktionelle Abkürzung
DiätV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-4-41

Anlage 8
(zu § 4a Abs. 1)

  1. 1.

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

  2. 2.

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

  3. 3.

    Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung

  4. 4.

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)

  5. 5.

    Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind

  6. 6.

    Glutenfreie Lebensmittel

  7. 7.

    Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

  8. 8.

    Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).