Anlage 4 DiätV - Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DiätV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-4-41
Anlage 4
(zu § 11a)
Herkunftsland: .............................................................................................................
Ausstellende Behörde: .................................................................................................
- I.
Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware: ...........................................................................
Verkehrsbezeichnung der Ware: ...............................................
Anzahl der Packstücke der Sendung: .........................................
Menge der Ware nach Gewicht: .................................................
Kennzeichnung der Sendung: .....................................................
- II.
Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: ...........................
Name und Anschrift des Absenders: ..........................................
- III.
Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers: ................................................... Die Ware wird versandt von: ......................................... (Versandort) nach: ......................................... (Bestimmungsort) - IV.
Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt (1):
- a)
dass der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz unter Verwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält,
- b)
dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel mit einem Zusatz der in Anlage 2 Diätverordnung aufgeführten Jodverbindungen hergestellt wurde und die jeweils in Anlage 2 festgelegten Mindestmengen nicht unterschritten und Höchstmengen nicht überschritten werden,
- c)
dass das vorstehend bezeichnete Lebensmittel, das zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt ist, den Vorschriften des § 14b Diätverordnung entspricht.
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(Ort und Datum) | (Dienstsiegel) | (zuständige Behörde) |