§ 15 DiätV

Bibliographie

Titel
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DiätV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-4-41

Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit sie durch die §§ 16 bis 18 vorgeschrieben wird. Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten sowie § 8 Abs. 1 Satz 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.