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§ 16 LeichenG - Bestattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

(1) Leichen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch in der Regel erst 48 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 sind Totgeborene mit einem Geburtsgewicht unter 500 Gramm nur zu bestatten, wenn ein Elternteil die Bestattung wünscht und eine ärztliche Bescheinigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Totgeburt mit einem Geburtsgewicht von unter 500 Gramm handelt. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 3 steht für die Durchführung der Bestattung einer erweiterte Todesbescheinigung nach § 9 Absatz 1 gleich.

(2) Für die Bestattung haben die Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu sorgen. Wird für eine in eine Leichenhalle eingelieferte Leiche kein Antrag auf Bestattung gestellt, so veranlasst die zuständige Behörde spätestens zehn Tage nach Einlieferung die Bestattung. Bei einer Anordnung nach Satz 2 entscheidet die zuständige Behörde über Ort, Art und Durchführung der Bestattung. Die Bestattung erfolgt durch ein Bestattungsunternehmen. Wird kein Antrag auf Beisetzung einer Urne oder auf Ausbringen der Asche nach § 4 Absatz 1a oder 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens in der Freien Hansestadt Bremen gestellt, so kann die zuständige Behörde einen Monat nach der Einäscherung die Beisetzung veranlassen. Die Maßnahmen werden auf Kosten des oder der Pflichtigen vorgenommen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Antragstellung oder die Überführung zu einem Friedhof nachweisbar veranlasst und in vertretbarem Zeitraum sichergestellt sind.

(3) Auf Wunsch eines Elternteils werden Fehlgeborene bestattet, wenn eine ärztliche Bestätigung darüber vorliegt, dass es sich um eine Fehlgeburt handelt. Auf Wunsch jedenfalls eines Elternteils kann auch eine Beilegung zu der Leiche einer anderen Person erfolgen. Vor der Bestattung ist die Bestätigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 steht für die Durchführung der Bestattung einer erweiterten Todesbescheinigung nach § 9 Absatz 1 gleich. Bei einer Bestattung nach Satz 1 finden Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, §§ 7, 13, 14, 17 und 18 entsprechende Anwendung.

(4) Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf die Möglichkeit der Bestattung hingewiesen wird.

(5) Totgeborene und Fehlgeborene, die nicht nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte sind in von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu benennenden Einrichtungen unter geeigneten und würdigen Bedingungen zu sammeln und in bestimmten zeitlichen Abständen auf einem Friedhof beizusetzen.

(6) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 veranlasst in den Fällen des § 11 Absatz 6 die Einrichtung, in der die Obduktion zu Zwecken der Forschung oder der medizinischen Aus-, Fort- oder Weiterbildung durchgeführt worden ist, die Bestattung der Leiche, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dient.