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§ 6 LeichenG - Todesbescheinigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

(1) Nach Todesfeststellung ist unverzüglich eine aus sechs Exemplaren bestehende Todesbescheinigung nach einem von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bekanntgemachten Muster auszustellen.

(2) Die Todesbescheinigung muss über die verstorbene Person die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name, Geschlecht,

  2. 2.

    letzte Wohnung,

  3. 3.

    Zeitpunkt und Ort der Geburt und des Todes oder der Auffindung, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht,

  4. 4.

    Angaben zu Anhaltspunkten über einen nichtnatürlichen Tod.

(3) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person an einer Krankheit gelitten hat, die durch den Umgang mit der Leiche weiterverbreitet werden kann, so hat der todesfeststellende Arzt oder die todesfeststellende Ärztin die zuständige Behörde zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, dass die Leiche entsprechend gekennzeichnet wird.

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person Träger eines Herzschrittmachers oder eines anderen elektrisch betriebenen implantierten Gerätes ist, so hat der todesfeststellende Arzt oder die todesfeststellende Ärztin hierzu einen Vermerk auf der Todesbescheinigung vorzunehmen. Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Leiche radioaktive Stoffe enthält.

(5) Die Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein Exemplar der Todesbescheinigung kann von dem Arzt oder der Ärztin, die die Todesbescheinigung ausgestellt hat, entnommen werden. Ein Transport des Leichnams ohne Todesbescheinigung ist nicht zulässig. § 10 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Lag die Hauptwohnung der verstorbenen Person außerhalb des Landes Bremen, so hat die zuständige Behörde der für die Hauptwohnung zuständigen Behörde für Zwecke des Gesundheitswesens eine Kopie der Todesbescheinigung zu übersenden.