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§ 20 LeichenG - Übertragung von Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

(1) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz kann juristischen Personen des privaten Rechts die Befugnis verleihen, Aufgaben der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.

(2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz überträgt die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben.

(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz übt hinsichtlich der übertragenen Aufgaben die Fachaufsicht aus.