§ 3 LeichenG - Todesfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichenwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- LeichenG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-c-1
Jede menschliche Leiche ist zur Dokumentation des Todes von einem Arzt oder einer Ärztin zu untersuchen (Todesfeststellung). Die Todesfeststellung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes, bei begründeter Verhinderung jedoch spätestens sechs Stunden nach der Aufforderung zur Todesfeststellung vorzunehmen. Die Verhinderung ist mit der mutmaßlichen Zeitdauer dem Anfordernden mitzuteilen.