§ 14 LeichenG - Ausgrabung von Leichen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichenwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- LeichenG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-c-1
Die Ausgrabung von Leichen vor Ablauf der Ruhefrist ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.