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§ 8 LeichenG - Äußere Leichenschau

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichenwesen
Redaktionelle Abkürzung
LeichenG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-c-1

(1) Jede Leiche ist unverzüglich durch einen speziell hierfür qualifizierten Leichenschauarzt oder eine Leichenschauärztin zu untersuchen (äußere Leichenschau). Bei der Durchführung der äußeren Leichenschau und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben nach diesem Gesetz handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe.

(2) Der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin ist berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet.

(3) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Anforderungen an die Qualifikation des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin durch Rechtsverordnung.

(4) Die Benachrichtigung des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin erfolgt durch den Arzt oder die Ärztin, der oder die die Todesfeststellung vornimmt, oder durch den Träger der Leichenhalle, in der sich die Leiche befindet. § 5 Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Die äußere Leichenschau ist in der Regel an der vollständig entkleideten Leiche unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens und der behaarten Kopfhaut, durchzuführen. Es können Blut- und Urinproben entnommen werden. Die Todesursache soll festgestellt werden. Die Angehörigen der verstorbenen Person, Nachbarn, Hausbewohner oder andere Personen, die über zum Tode führende Ereignisse Angaben machen können, haben auf Verlangen des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin über alle für die äußere Leichenschau erheblichen Umstände Auskunft zu geben.

(6) Dritte Personen, die die verstorbene Person während einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Leichenschauarzt oder der Leichenschauärztin auf Verlangen Auskunft über festgestellte Krankheiten oder sonstige Gesundheitsschädigungen der verstorbenen Person zu erteilen.

(7) Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Untersuchungsergebnisse vorliegen.

(8) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(9) Der Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin nach Absatz 1 kann es ablehnen, die Leichenschau vorzunehmen, wenn er oder sie sich selbst oder einen seiner oder ihrer in § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.