§ 5 LeichenG - Verpflichtung zur Todesfeststellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichenwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- LeichenG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-c-1
(1) Zur Todesfeststellung sind auf Verlangen der in § 4 genannten Personen verpflichtet:
- 1.
jeder niedergelassene Arzt und jede niedergelassene Ärztin,
- 2.
die während des ärztlichen Notfallbereitschaftsdienstes tätigen Ärztinnen und Ärzte,
- 3.
Ärzte und Ärztinnen des Rettungsdienstes im Rahmen eines Einsatzes der Notfallversorgung.
(2) Die nach § 4 Absatz 1 und 2 zur Benachrichtigung des Arztes oder der Ärztin Verpflichteten sollen nach Möglichkeit den Hausarzt oder die Hausärztin der verstorbenen Person oder eine Vertretung benachrichtigen.
(3) Ist ein nach § 4 benachrichtigter Arzt oder eine Ärztin aus wichtigem Grunde nicht in der Lage, den Tod festzustellen, hat der Arzt oder die Ärztin unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.
(4) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern hat die Leitung sicherzustellen, dass die Todesfeststellung durch einen im Krankenhaus tätigen Arzt oder eine dort tätige Ärztin vorgenommen wird.
(5) Ergeben sich für den Arzt oder die Ärztin, der oder die die Todesfeststellung vornimmt, Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen nichtnatürlichen Tod handelt, so soll die Leichenschau am Ort des Auffindens der Leiche vorgenommen werden. Der Arzt oder die Ärztin benachrichtigt unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle. Die Polizei benachrichtigt den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin zwecks Durchführung der Leichenschau.